In Elsen hat am Donnerstagabend ein Böller zwei Koniferen in Brand gesetzt. Das Feuer konnte gelöscht werden bevor die Flammen auf ein unmittelbar daneben stehendes Haus übergreifen konnten. {gallery}news/2018/181227pbe{/gallery}
Elsen: Als Feuerwehr und Polizei gegen 19.30 Uhr eintrafen, machte sich ein Mann (43) bemerkbar, der angab mit seinen Kindern einen Knallkörper ("Zisselmann") auf die Grundstückszufahrt geworfen zu haben. Der Böller war von dort aus in den Bereich der Koniferen gesprungen und hatte diese in Brand gesetzt. Zwei der drei etwa vier bis fünf Meter hohen Pflanzen wurden durch das Feuer zerstört. Der Böllerwerfer hatte selber sofort unter Zuhilfenahme eines Gartenschlauchs begonnen den Brand zu löschen. Die alarmierte Feuerwehr übernahm die abschließenden Löscharbeiten.
Die Polizei weist daraufhin, dass Böller, je nach Klassifizierung, grundsätzlich nur an Silvester und Neujahr gezündet werden dürfen. Der allzu sorglose Umgang mit Böllern, Silvesterraketen oder Signalwaffen ist nicht nur verboten, sondern kann wie im vorliegenden Fall neben Sachschäden auch zu schweren Verletzungen führen. Feuerwerksartikel gehören nicht in Kinderhände. Eltern sollten die Einhaltung der Altersvorschriften überwachen und kontrollieren.
Sämtliche auf den Verpackungen abgedruckten Sicherheitshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten! Beim Gebrauch von Silvesterböllern ohne BAM- Klassifizierung gehen der Nutzer, aber auch Dritte ein hohes Verletzungsrisiko ein, weil hier oftmals größere Mengen pyrotechnischer Stoffe mit einem völlig unkalkulierbaren Zündverhalten bei der Produktion verwandt werden, wie zum Beispiel bei so genannten "Polenböllern".
Darüber hinaus sind auch selbst gebastelte Böller, scharfe Munition und militärische Sprengkörper aller Art unzulässig! Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück mitgeführt werden. Für das Führen dieser Waffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist ein kleiner Waffenschein erforderlich. Für das Schießen mit diesen Pistolen ist eine Schießerlaubnis notwendig, es sei denn, dass auf dem eigenen Grundstück geschossen wird und sichergestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Wer also außerhalb des eigenen Grundstücks Silvestermunition verschießt, riskiert eine Strafanzeige. Waffenbesitzer dürfen ihre Pistolen nicht zu öffentlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Silvesterfeiern mitnehmen. Dies gilt im Übrigen auch für Waffen- und Jagdscheininhaber hinsichtlich des Führens von Schreckschusswaffen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Geldbußen, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
Bericht: Polizeipresse