OWL-Kommunen können wegen leistungsstarker freiwilliger Feuerwehren auf hauptamtliche Wachen verzichten.
Ausnahmegenehmigung ist Gütesiegel für Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren.
Bericht: Pressestelle der Bezirksregierung Detmold
Detmold, 31. Juli 2013: Insgesamt haben in Ostwestfalen-Lippe 17 Kommunnen die Ausnahme von der Verpflichtung zum Unterhalt einer ständigen, mit hauptamtlichen Kräften besetzten Feuerwache beantragt oder einen Antrag angekündigt. In nur einem Fall musste bislang die Genehmigung versagt werden. In zwölf Fällen wurde die Genehmigung zwischenzeitlich – teilweise nach Beratung und Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen – erteilt, beziehungsweise die Erteilung steht unmittelbar bevor.
Diese Kommunen konnten die geforderten Hilfsfristen in mehr als 75 Prozent der aufgezeichneten Einsatzfälle nachweisen. Damit haben diese Feuerwehren einen vergleichbaren Standard wie Berufsfeuerwehren nachgewiesen. Für die betroffenen Kommunen ein erfreuliches Ergebnis und zugleich ein Gütesiegel für die Leistungsfähigkeit ihrer freiwilligen Feuerwehren.
Ob Städte mit einer Einwohnerzahl von mehr als 25.000 Einwohnern auf eine ständig besetzte hauptamtliche Wache verzichten können, hängt auch von der Leistungsfähigkeit ihrer freiwilligen Feuerwehr ab. Mittlere (ab 25.000 Einwohner) und große (ab 50.000 Einwohner) kreisangehörige Städte hat der Gesetzgeber nämlich verpflichtet, eine ständig mit hauptamtlichen Kräften besetzte Feuerwache vorzuhalten. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen (§ 13 FSHG, Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung).
Eine Ausnahme wird erteilt, wenn die freiwillige Feuerwehr so gut aufgestellt ist, dass auf eine rein hauptamtliche Feuerwehr ver-zichtet werden kann. Ob der Leistungsstand der freiwilligen Feuerwehr eine Aus-nahmegenehmigung zulässt, wird intensiv überprüft.
Als Messlatte für eine leistungsfähige Feuerwehr wird allgemein der so genannte „kritische Wohnungsbrand“ herangezogen. Dabei handelt es sich um einen Wohnungsbrand im Obergeschoß eines mehrgeschossigen Gebäudes bei verrauchten Rettungswegen. Zur Bewältigung einer solchen Lage im städtischen Bereich sind folgende Zeiten mit einer Stärke von acht Feuerwehrleuten optimaler Weise anzustreben:
• 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszeit sowie
• 8 Minuten für die Ausrücke- und Anfahrzeit.
Diese Zeiten basieren auf Untersuchungen, demzufolge nach 13 Minuten die Erträglichkeitsgrenze eines Menschen im Brandrauch und nach 17 Minuten die Reanimationsgrenze erreicht ist.
Gestaltbar ist der von der Gemeinde selbst festzulegende und zu verantwortende „Erreichungsgrad“. Erst durch ihn wird der tatsächliche Aufwand einer Gemeinde für den Feuerschutz und damit das gewollte Sicherheitsniveau in einer Gemeinde festgelegt. Die Gemeinde kann also, je nach Gefahrenpotenzial und örtlichen Besonderheiten festlegen, in welchen prozentualen Vorgaben die vorgegebenen Zeiten erreicht werden sollen. Der kommunale Gestaltungsspielraum findet dort seine Grenzen, wo sich die Gemeinde von allgemeingültigen fachlichen Standards wesentlich entfernt.
Pressestelle der Bezirksregierung Detmold